Verein zur Förderung politischer Bildung e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung politischer Bildung“.
2. Er hat seinen Sitz in Kamenz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: „Verein zur Förderung politischer Bildung e.V.“
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist, politische Bildung mit dem Ziel zu vermitteln, emanzipatorisches Denken zu befördern. Hierzu wird auf die Lehren der sogenannten Österreichischen Schule der Nationalökonomie abgestellt, speziell auf die von L. v. Mises, F. A. v. Hayek und M. N. Rothbard sowie deren Schüler.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vortrags-, Schulungs- und Diskussionsveranstaltungen.

§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
2. Es gibt fördernde Mitglieder, stimmberechtigte Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes neue Mitglied wird zunächst förderndes Mitglied ohne Stimmrecht. Auf Antrag des Mitglieds entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Kreis der stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein kann schriftlich, mündlich oder per Mail gestellt werden.
4. Die Mitgliederversammlung kann einen Ausschuss einsetzen, der auch unterjährig über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. Die Aufnahme in den Kreis der stimmberechtigten Mitglieder ist der Mitgliederversammlung vorbehalten.
5. Die Mitgliederversammlung kann einer natürlichen Person mit deren Zustimmung eine Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Rechte und Pflichten des Ehrenmitglieds richten sich, sofern es Mitglied ist, nach seiner Mitgliedsstellung. Ist das Ehrenmitglied nicht Mitglied des Vereins, so hat es die Pflichten und die Rechte, die ihm die Mitgliederversammlung verleiht. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der 3⁄4 der stimmberechtigten Mitglieder bedarf, aberkannt werden.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
7. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.
8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gehört das Mitglied zum Kreis der stimmberechtigten Mitglieder, so ist das Mitglied dabei selbst auch stimmberechtigt. Die Ausschließung wird wirksam, sofern die Frist zur Anrufung der Mitgliederversammlung ohne Anrufung verstrichen ist oder mit bestätigendem Beschluss der Mitgliederversammlung.
9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5 Beiträge
1. Der Verein erhebt von den stimmberechtigten Mitgliedern einen Beitrag. Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Beschluss mit einfacher Mehrheit die Beitragshöhe und -fälligkeit. Die einmal festgelegte Beitragshöhe gilt bis zur Abänderung fort.
2. Fördernde Mitglieder geben bei Eintritt den von ihnen zu zahlende Beitrag nach ihrer eigenen Wahl an. Sie können den zukünftigen Beitrag durch einfache Erklärung verändern. Die Überweisung eines geringeren oder höheren Betrages gilt als Änderungserklärung. Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder festsetzen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit zusätzliche Vorstände berufen, maximal jedoch drei. Jeder Vorstand muss Mitglied des Vereins sein.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Ist nur ein Vorstandsmitglied ernannt, so vertritt es den Verein alleine.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die über die Neuwahl des Vorstandes entscheidet, gewählt. Der Zeitraum soll 36 Monate nicht überschreiten. Die Wahlperiode endet mit dem Ende der Mitgliederversammlung, die über die Neuwahl des Vorstands entscheidet. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Findet sich bei der Wahl kein Mitglied, das bereit ist, das Amt zu übernehmen, oder findet kein Wahlvorschlag die notwendige Mehrheit, so bleibt der amtierende Präsident im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
4. Ist nur ein Vorstandsmitglied gewählt oder noch im Amt, so ist es gleichzeitig der Präsident. Sofern mehrere Vorstände gewählt werden, wird der Präsident, der die Funktion des Vorstandsvorsitzenden innehat, von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
5. Jeder Vorstand kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten sein Amt jederzeit niederlegen. Unmittelbar nach Zugang der Niederlegung beruft der Präsident eine Mitgliederversammlung zur Nachbesetzung ein. Der Präsident erklärt seine Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung zusammen mit der Einberufung. Die Niederlegung wird mit Versendung der Erklärung oder zu einem in der Erklärung genannten späteren Termin wirksam. Ist zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Niederlegung des Präsidenten kein neuer Präsident gewählt, so ist das älteste Vorstandsmitglied, das zur Übernahme bereit ist, bis zur Neuwahl Präsident.
6. Die Mitgliederversammlung kann jedes Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung abberufen, wobei bei der Abstimmung ein betroffenes stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes selbst stimmberechtigt ist.
7. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Dies ist von der Mitgliederversammlung festzulegen.
8. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
9. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten per e-mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Leitung übernimmt der Präsident und in seiner Abwesenheit das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Sind alle Vorstandsmitglieder anwesend so gilt die Ladung als ordnungsgemäß, sofern kein Vorstandsmitglied ausdrücklich in der Sitzung widerspricht.
10. Beschlüsse und Sitzungen des Vorstands können auch schriftlich, fernmündlich oder per e-mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder per e-mail erklären. Die Zustimmung zu einem Antrag gilt als Zustimmung zum Verfahren. Schriftlich, fernmündlich oder per e-mail gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Ist der Präsident bei Stimmengleichheit nicht anwesend, so gilt der Beschluss als abgelehnt. Liegen mehrere, sich ganz oder teilweise ausschließende oder beschränkende Anträge vor, so bestimmt der Leiter der Versammlung die Reihenfolge der Abstimmung. Ist ein nach Meinung des Leiters weitergehender Antrag angenommen, so findet eine Abstimmung über weniger weitgehende Anträge nicht mehr statt.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Zeit einmal jährlich vom Präsidenten oder einem stimmberechtigten Mitglied einzuberufen. Sie wird vom Präsidenten geleitet. Ist der Präsident nicht anwesend, so übernimmt die Leitung das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so übernimmt die Leitung das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied. Der Leiter bestimmt auch alle Formalien, insbesondere das 2. Abstimmungsprozedere. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder zu laden. Jeder Vorstand kann jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, zu der nur die stimmberechtigten Mitglieder geladen werden. Nehmen alle stimmberechtigten Mitglieder an einer derartigen Mitgliederversammlung teil, so kann die Ladungsfrist entfallen. Mitgliederversammlungen können nach Wahl des Vorstandes auch virtuell, unterstützt durch technische Mittel wie zum Beispiel dem Internet abgehalten werden, solange es jedem stimmberechtigten Mitglied entweder durch tatsächliche Anwesenheit oder in anderer Weise möglich ist, seine Stimme abzugeben, und alle Mitglieder grundsätzlich die Möglichkeit haben, der Versammlung zu folgen. Technische Probleme, die nicht durch den Verein verschuldet sind, hindern die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Versammlung nicht, solange dadurch die Stimmabgabe durch stimmberechtigte Mitglieder nicht verhindert wird. Das Rederecht für stimmberechtigte Mitglieder kann beschränkt werden, solange eine andere Möglichkeit, wie beispielsweise eine Einsendung von Beiträgen zum Beispiel per e-mail oder ein blog, zur Teilnahme vorgesehen ist. Eingereichte Beiträge können durch Veröffentlichung zum Beispiel im Internet allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Einer Verlesung bedarf es nicht. 3. Versammlungsort ist Kamenz. Die Mitgliederversammlung kann für zukünftige Versammlungen einen anderen Ort bestimmen. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Präsident oder der Vorstand wegen der Bedeutung der Angelegenheit dies für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder oder von 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird. 5. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt per e-mail durch den Präsidenten unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene email Adresse gerichtet ist. 6. Der Versuch, die jeweilige Mitteilung an die letzte, dem Verein bekannt gemachte Zustelladresse (e-mail-Adresse), zuzustellen, gilt als erfolgreiche Zustellung der Mitteilung. 8. Jedes Mitglied kann mit einer Frist von 1 Woche ab Zugang der Einladung die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Punkte beantragen. Ist dies der Fall, so ist die insoweit ergänzte Tagesordnung den Mitgliedern unverzüglich zuzustellen. 9. Mitgliederversammlungen können auch fernmündlich oder per e-mail abgehalten werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren fernmündlich oder per e-mail erklären. Die Zustimmung zu einem Antrag gilt als Zustimmung zum Verfahren. Fernmündlich oder per e-mail gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und allen stimmberechtigten Mitgliedern zuzuleiten. Die Zuleitung per e-mail genügt. Der Präsident kann die Durchführung der Versammlung an eine andere Person übertragen. 10. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 11. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere das Jahresbudget und die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführer schriftlich vorzulegen. Sie kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass ihr zukünftig weitere Informationen turnusgemäß vorzulegen sind. 12. Die Mitgliederversammlung kann einen aus Vereinsmitgliedern bestehenden Vorstandsausschuss einrichten und beschließen, welche Informationen den Mitgliedern des Ausschusses in welchem Turnus vorzulegen sind. Wird ein Vorstandsausschuss eingerichtet, so legt die Mitgliederversammlung eine Ausschussordnung und einen Ausschussvorsitzenden fest. Der Ausschussvorsitzende berichtet über die Ausschussarbeit auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. 13. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Anstelle der zwei Rechnungsprüfer kann die Mitgliederversammlung auch die Prüfung des Vereins durch einen Wirtschaftsprüfer anordnen. 14. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einzelne Entscheidungsrechte auf den Vorstandsausschuss übertragen und ihm wieder entziehen. 15. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird im Hinblick auf die in der Tagesordnung ausdrücklich genannten Themen als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Für jedes andere Thema ist eine Anwesenheit von mindestens 60% der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 16. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Geladene fördernde Mitglieder und geladene Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Die Gründungsmitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder. 17. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit geregelt ist. 18. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 19. Die stimmberechtigten Mitglieder können sich bei der Stimmabgabe im Einzelfall oder allgemein durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Mehrfachstimmrechte sind zulässig. Einem Vertreter, der selbst kein Mitglied ist, ist dann Zutritt zur Mitgliederversammlung zu gewähren, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dem zustimmt.

§ 9 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Satzungsänderungen benötigen die Zustimmung von mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, Änderungen des Zwecks benötigen die Zustimmung von mindestens 90% aller stimmberechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann nur dann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der zur Änderung stehende bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen zwingend verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit abstimmt. Die Vorschriften über die Ladungsvoraussetzungen nach Absatz 1 gelten entsprechend.
3. Mit Ablauf der nächsten auf die Satzungsänderung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung gelten alle Formfehler der Satzungsänderung als geheilt, sofern nicht ein stimmberechtigtes Mitglied in dieser Mitgliederversammlung widerspricht.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Leiter zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss benötigt die Zustimmung von mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das „Ludwig von Mises Institut Deutschland e. V.“ (Amtsgericht München – Registergericht – Nr. 204391), das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Kamenz, den 22.10.2019